Biogasanlage


BGA 1
SAT Anlage
Jenbacher 312 (625 kW)
Jenacher 320 (1.063 kW)
Jenbacher 312 (550 kW)
Jenacher 320 (1.067 kW)
Informationen laut Störfallverordnung
Information der Öffentlichkeit gemäß Störfall-Verordnung -12. BImSchV §8a
Betreiber: Betriebsführer:
Landwirtschaftliches Unternehmen Tangeln eG Landwirtschaftliches Unternehmen Tangeln eG
Postanschrift: Postanschrift:
Landwirtschaftliches Unternehmen Tangeln eG
Ahlumer Straße 89b
38489 Tangeln
Tel.: 039007 - 215 Tel.:
Fax: 039007-911716
Mail: lu-tangeln@t-online.de Fax: 039007/911716
Betriebsbereich:
Biogasanlage Tangeln
Ahlumer Straße 89b
38489 Tangeln
Der Betriebsbereich „Biogasanlage Tangeln“ unterliegt den Vorschriften der „Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)“.
Der zuständigen Behörde wurde ein Genehmigungsantrag Änderungsgenehmigung § 16 mit Einordnung als Störfall-Anlage vorgelegt.
Tätigkeiten:
Auf der Anlage wird organisches Material (Gülle, Silagen) unter Luftabschluss vergoren. Bei der Vergärung entsteht Biogas. Biogas ist ein Gemisch aus ca. 50% Methan und ca. 50% Kohlendioxid. Das Biogas dient als Treibstoff für die BHKW (Blockheizkraft-werke). In den BHKW wird das erzeugte Biogas zur Erzeugung von Strom und Wärme verbrannt, d.h. der Motor wird mit Biogas betrieben und über einen Generator Strom erzeugt. Das Biogas wird in Gasspeichern zwischengelagert. Das vergorene organische Material wird zwischengelagert und bedarfsgerecht als Dünger an umliegende Landwirtschaftsbetriebe abgegeben.
Gefährliche Stoffe, von denen ein Störfall ausgehen könnte:
Biogas („P2 Entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2“ (Nr. 1.2.2 Anhang I Störfall-Verordnung)
Biogas besteht zu ca. 50% aus Methan und ca. 50% aus Kohlendioxid. Methan kann in bestimmten Mischungsverhältnissen mit Sauerstoff (Sauerstoff ist in der Luft enthalten) ein explosives Gemisch bilden. Im Normalfall kommt das Biogas nicht mit der Luft in Kontakt. In einem Schadensfall kann es zu einem Zutritt von Luft in die Gasspeicher oder zu einem Auftritt von Biogas in die Umgebungsluft kommen.
Im Falle einer Zündung eines explosiven Gemisches in den Speicherbehältern auf der Biogasanlage kommt es zu einer Verpuffung / einem sofortigen Abbrennen der Gase. Damit ist einer weitergehenden Gefährdung der Nährboden entzogen. Gemäß Ausbreitungsberechnung nach KAS 18 und 32 sind auch bei einem Worst-Case-Szenario keine Auswirkungen durch Brand/Explosion oder giftige Stoffe in einem Abstand von 80 m um die Biogasanlage mehr zu erwarten. In diesem Abstand befinden sich keine Schutzobjekte.
Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung:
Ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungsplan nach Störfall-Verordnung -12. BImSchV § 17 Absatz 1 sind erhältlich bei:
Landesverwaltungsamt Halle
Referat Immissionsschutz
PF 20 02 56
06003 Halle (Salle)
Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Rechtsgrundlage:
12. BImSchV
§ 8a Information der Öffentlichkeit
(1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf dem neuesten Stand zu halten. Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor störfallrelevanten Änderungen nach
§ 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur
Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt.
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes offentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der
Veroffentlichung von Informationen gemaß Absatz 1 abgesehen werden.
Anhang V Information der Öffentlichkeit
Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und der oberen Klasse
Name oder Firma des Betreibers und vollständige Anschrift des Betriebsbereichs.
Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass der zuständigen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1 und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicherheitsbericht nach & 9 Absatz 1 vorgelegt wurde.
Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich.
Gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne der Stoffliste in Anhang I Nummer 1 - generische Bezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe, von denen ein Störfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen
Gefahreneigenschaften in einfachen Worten.Allgemeine Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung erforderlichenfalls gewarnt wird;
angemessene Informationen über das Verhalten bei einem Störfall oder Hinweis, wo diese Informationen elektronisch zugänglich sind.Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen auf Anfrage eingeholt werden können.
Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Lander über den Zugang zu
Umweltinformationen eingeholt werden können.
